Bauberatung bei Neu-, Um- und Ausbau
Vor Baubeginn einer Feuerstätte muss der zuständige Bezirksschornsteinfeger informiert
werden. Bei der darauf folgenden Ortsbesichtigung werden Möglichkeiten über die Errichtung der
Feuerungsanlage (Feuerstätte, Verbindungsstück, Schornstein) sowie die gesetzlichen
Bestimmungen nach geltendem Baurecht besprochen.

Hinweis:
Bei komplettem Neubau eines Schornsteines muss eine Rohbauabnahme durch den
Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen (Schornstein - unverkleidet und unverputzt,
Dachkonstruktion / Dachstuhl vorhanden). Bei bauartgerechter Erstellung wird die
Tauglichkeit des Schornsteines schriftlich bescheinigt.
Nach Fertigstellung der Feuerungsanlage muss eine Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen.
Insofern keine Mängel vorliegen, wird die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlage bescheinigt. Somit ist eine gefahrlose und sichere Benutzung der Feuerungsanlage gewährleistet.